E-Mail 0231 / 22 61 10-80 Anfahrt Kanzlei

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers

Schwerbehinderte Bewerber haben keinen Anspruch auf Entschädigung, falls sie eine Absage erhalten und diese nachweislich nicht wegen ihrer Behinderung zustandegekommen ist.

So wies das Arbeitsgericht die Klage eines Schwerbehinderten ab, der sich nach Erhalt einer Absage diskriminiert sah und einen Schadensersatz von mindestens drei Monatsgehältern zu je 4.000 € verlangte. Der Kläger legte Revision ein.

Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes war diese jedoch unbegründet und der Entschädigungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung existierte die verfügbare Stelle nicht mehr. Die Tatsache, dass der Kläger Mehrfachbewerber ist und bei damaligen gescheiterten Bewerbungen schon mehrfach Prozesse geführt hat, lies das Landesarbeitsgericht zu dem Schluss kommen, dass der Kläger in Wirklichkeit nur eine Entschädigung anstrebe.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil 8 AZR 370 09 vom 19.08.2010
[bns]
 
Impressum | Datenschutz | DSGVO Notare | Sitemap | Suche
Design und Webservice by bense.com