Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten bei provozierter Kündigung
Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, die vorschreibt, dass die Kosten einer Fortbildung zurückgezahlt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer kündingt, so ist eine solche Klausel unwirksam, wenn sie nicht regelt, dass eine Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht erforderlich ist, wenn die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung aus Gründen erfolgt, die in der Sphäre des Arbeigebers liegen.
Eine solche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
Der Arbeitgeber kann bei einer solchen unwirksamen Klausel auch keine Rückzahlung aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, mithin verstöße ein solcher Anspruch gegen den Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems.
Der Arbeitgeber kann bei einer solchen unwirksamen Klausel auch keine Rückzahlung aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, mithin verstöße ein solcher Anspruch gegen den Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 103 12 vom 28.05.2013
Normen: BGB §§ 305, 306, 307