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Keine Diskriminierung bei fehlerhafter Stellenausschreibung durch einen Dritten

Eine Stellenausschreibung ist nicht geschlechterdiskriminierend, wenn ein Arbeitgeber eine zu besetzende Stelle mit der Bezeichnung Hotelfachfrau / Hotelfachmann ausschreibt und ein Internetportalbetreiber bei der Übertragung der Angaben nur die reduzierte Bezeichnung Hotelfachfrau übernimmt.

In einem solchen Fall kann es dem Arbeitgeber nämlich nicht vorgeworfen werden, dass ein Dritter die Stellenausschreibung falsch übernimmt. In einem solchen Fall fehlt es an einem vorwerfbaren Verhalten des Arbeitgebers, sodass eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung nicht verlangt werden kann.

In dem entschiedenen Fall, ergab sich aus dem Inhalt der weiteren Stellenausschreibung auch, dass auch Männer für die Besetzung des Postens grundsätzlich in Frage kommen und die durch den Dritten fehlerhaft vorgenommene Übertragung der Angaben nicht auf den Willen des Arbeitgebers zurückgehen kann. Ein ausreichendes Indiz für einen Diskriminierungswillen lag demnach nicht vor.

Ein ausreichendes Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung kann jedoch vorliegen, wenn der Arbeitgeber von einer fehlerhaften Stellenausschreibung weiß und diesen Fehler nachweislich duldet.
 
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG NW 11 Sa 95 08 vom 24.04.2008
Normen: AGG §§ 15, 22
[bns]
 
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