Keine Betreuung erforderlich bei bestehender Möglichkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten
Eine Betreuung ist nur dann nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen.
Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 225 15 vom 23.09.2015
Normen: BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG § 26