Kein Sachbearbeiterwechsel bei nur untergeordneten Tätigkeiten
Ein Sachbearbeiterwechsel kann nicht gefordert werden, wenn der betreffende Mitarbeiter keine entscheidenden Tätigkeiten erledigt.
In dem entschiedenen Fall, stritten die Eltern um das Sorgerecht für ihr Kind und wurden von dem allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes bei der Klärung ihrer Sorgerechtsfragen teilweise unterstützt. Die Klägerin verlangte im Zuge des Sorgerechtsverfahrens einen Sachbearbeiterwechsel, um ihr Kind sukzessiv in ihren Haushalt zurückzuführen. Die Klägerin berief sich auf ihr Wunsch und Wahlrecht bei der Wahl des Sozialarbeiters. Das Gericht lehnte einen Sachbarbeiterwechsel jedoch ab, da der betreffende Sachbearbeiter nur untergeordnet beratend fungierte.
Seine Tätigkeit belief sich weitestgehend nur auf familiengerichtliche Stellungnahmen in dem betreffenden Fall.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil VG Koeln 26 K 3313 17 vom 12.12.2018