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Erstattung des Schockschadens auch bei Unfalltod der getrennt lebenden Ehefrau

Erleidet Jemand bei einem durch einen Unfall verursachten Tod eines nahen Angehörigen einen Schockschaden, so kann er Ersatz für diesen Schockschaden verlangen.


Ein Schockschaden liegt in der Regel vor, wenn infolge des Todes des nahen Angehörigen ein posttraumatischer Belastungszustand eintritt, es mithin zu gewichtigen psychologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt. Dabei muss der posttraumatische Belastungszustand über die schmerzlichen Empfindungen über einen Trauerfall deutlich hinausgehen und für das gesundheitliche Allgemeinbefinden von einiger Bedeutung sein, sich mithin nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers und der Gesundheit darstellen.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss über das hinausgehen, was nahe Angehörige in solchen Fällen an gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden, wobei es sich nicht um eine völlig ungewöhnliche Reaktion auf das Unfallereignis handeln darf. Es darf sich also nicht um völlig fernliegende, absolut atypische Folgen handeln.

In solchen Fällen wird der Gesundheitsschaden dem Schädiger durch Einwirkung auf die Psyche des Verletzten zugerechnet.

In dem entschiedenen Fall gelang dem Geschädigten der Nachweis für einen posttraumatischen Belastungszustand infolge des Unfalltodes der von ihm getrennt lenbenden Ehefrau. Das Gericht sprach ihm Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro zu und einen Verdienstausfall in Höhe von 12.000 Euro.

Dabei sah es das Gericht als unschädlich an, dass die Ehefrau von dem Geschädigten in Trennung lebte, insbesondere weil der Geschädigte auf die erneute Zusammenkunft vertraute und die Ehe nicht als gescheitert ansah. Jedoch berücksichtigte das Gericht diesen Umstand anspruchsmindernd.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 1 U 28 11 vom 18.10.2011
Normen: BGB §§ 823, 253; StVG § 7, 18, 11
[bns]
 
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