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Beseitigungskosten von einem Prozent des Kaufpreises begründen auch bei Luxusgegenständen einen geringfügigen Mangel

Der Rücktritt von einem Kaufvertrag ist bei einem geringfügigen Mangel und einer in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache begründeten unerheblichen Pflchtverletzung ausgeschlossen.

Nach der Rechtssprechung ist der Mangel geringfügig und die Pflichtverletzung unerheblich, wenn der Mangel behebbar ist und die Kosten für die Beseitigung des Magels im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Von geringfügigen Kosten kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Beseitigungskosten des Mangels nur knapp einen Prozent des Kaufpreises betragen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um eine Gegenstand der Luxusklasse handelt. Hier kann keine geringere Grenze gezogen werden.
In dem entschiedenen Fall lag ein Kauf über ein Wohnmobil in Höhe von 134 437 Euro vor.

Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kann nur dann als Maßstab für die Schwere eines Mangels genommen werden, wenn der Mangel nicht behebbar bzw. nur mit hohen Kosten behebbar ist, oder die Mangelursache nicht geklärt werden kann.

Dem Verkäufer ist hinsichtlich jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Nachbesserung kann nicht deshalb als unzumutbar angesehen werden, weil ein und dieselbe Sache bereits mehrmals wegen verschiedener kleinerer Mängel nachgebessert werden musste und dies für den Käufer mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden war.

Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn hinsichtlich des gleichen Mangels zwei vergebliche Nachbesserungsversuche unternommen wurden.

Der Käufer kann auch von einem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. An eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, mithin muss der Verkäufer unmissverständlich deutlich machen, dass er seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen werde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 202 10 vom 29.06.2011
Normen: BGB § 323 V 2
[bns]
 
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