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Kein Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden bei vorausgehendem Spurwechsel

Ereignet sich ein Auffahrunfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem vorhergehenden Spurwechsel, so liegt kein Anscheinsbeweis dafür vor, dass der Auffahrende den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat und ihn deshalb ein Verschulden an dem Auffahrunfall trifft.

Vielmehr spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das Verschulden an dem Auffahrunfall den Spurwechseler trifft.
Demnach hat sich ein Verkehrsteilnehmer bei einem Spurwechsel so zu verhalten, dass die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Kommt es bei einem Fahrstreifenwechsel dennoch zu einem Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechseler nicht genügend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat.
 
Amtsgericht Neumünster, Urteil AG Neumuenster 36 1109 10 vom 29.03.2012
Normen: StVG § 17; StVO §§ 4 I, 7 V; BGB § 249, ZPO § 286
[bns]
 
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