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Sicherheitshalber abzutretende Schadenspositionen in Höhe der Gutachterkosten müssen hinreichend bestimmbar sein

Will der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger an den Gutachter in Höhe der Gutachterkosten sicherheitshalber abtreten, so muss er klarstellen, welche Schadenspositionen in welcher Reihenfolge abgetreten werden sollen.

Eine ohne diese Klarstellung erfolgte Abtretung der Schadenspositionen ist aufgrund mangelnder Bestimmtheit unwirksam.
Zwar kann ein Schadensersatzanspruch abgetreten werden, wenn über den Grund und die Höhe des Anspruchs noch Ungewissheit besteht, der Schadensersatzanspruch ansonsten aber bestimmbar ist.
Jedoch ist eine Abtretung mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn alle Forderungen bis zur Tilgung eines bestimmten Vergütungsanspruchs abgetreten werden sollen. Hierbei ist nicht ersichtlich, welche Einzelforderungen zur Tilgung der Sachverständigenkosten herangezogen werden müssen, um den Vergütungsanspruch des Sachverständigen zu begleichen.
Insbesondere erscheint es nicht ummöglich, eine gewisse Reihenfolge der generell bei Verkehrsunfällen entstehenden Schadensersatzforderungen festzulegen.
Demnach ist es erforderlich, der Reihe nach festgelegte Schadensersatzforderungen bis zur Höhe der Sachverständigenkosten abzutreten, welche spätestens nach der Gutachtenerstellung der Höhe nach feststeht.

Fallen einzelne Schadensersatzforderungen, die in einer bestimmten Reihenfolge festgelegt wurden, nicht an, so kann die jeweilige Position zu Erfüllung lediglich nicht herangezogen werden, was jedoch die Bestimmtheit der Abtretung ansonsten nicht berührt.
 
Landgericht Zweibrücken, Urteil LG Zweibruecken 3 S 111 10 vom 05.04.2011
Normen: StVG § 7; VVG § 115; BGB 133, 157, 249, 398, 823
[bns]
 
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