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Der auffahrende Fahrzeugführer trägt nicht immer die volle Schuld

Ist der Hergang des Geschehens bei einem Kettenauffahrunfall unklar, ist der entstandene Schaden hälftig zwischen den Beteiligten zu teilen.


Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Insgesamt vier Fahrzeuge waren aufeinander aufgefahren. Das Fahrzeug des Beklagten war das letzte Fahrzeug in der Kette und auf den Wagen des Klage aufgeprallt. Jedoch konnte nicht geklärt werden, ob das Fahrzeug des Klägers noch rechtzeitig vor dem vorausfahrenden Fahrzeug zum Halten gekommen war und erst durch den Auffahrenden in das Vorderfahrzeug geschoben wurde, oder ob es bereits vorher auf das vorausfahrende Fahrzeug geprallt war.

Vor dem Hintergrund dieser Unklarheit befand das Gericht, dass der erste Anschein nicht automatisch auf eine volle Schuld des auffahrenden letzten Fahrzeugführers schließen lässt. Denn wenn das vorausfahrende Fahrzeug bereits vor dieser Kollision in das seinerseits vorausfahrende Fahrzeug geprallt wäre, wäre das Fahrzeug ruckartig zum Stehen gekommen, ohne dass der volle Bremsweg ausgeschöpft werden konnte. In diesem Fall hätte der Klage überhaupt keine Möglichkeit gehabt rechtzeitig zu bremsen, weshalb ihm auch nicht die volle Schuld angelastet werden kann. Der Schaden ist somit hälftig zu teilen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAMM 6 U 101 13 vom 06.02.2014
Normen: §§ 286, 287 BGB
[bns]
 
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